OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.01.2005
S 0350 A - 5 - St II 4.01

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.01.2005 (S 0350 A - 5 - St II 4.01) - DRsp Nr. 2008/88758

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 31.01.2005 - Aktenzeichen S 0350 A - 5 - St II 4.01

DRsp Nr. 2008/88758

Bestandskraft

Die §§ 172 ff. regeln die Durchbrechung der materiellen Bestandskraft (Verbindlichkeit einer Verwaltungsentscheidung). Sie ist von der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) zu unterscheiden. Diese liegt vor, soweit ein Verwaltungsakt nicht oder nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann. Unanfechtbarkeit bedeutet nicht Unabänderbarkeit. Dementsprechend können auch Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung unanfechtbar werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.1985,BStBl 1986 II S. 420).

Die Vorschriften über die materielle Bestandskraft gelten für Steuerfestsetzungen i. S. des § 155 sowie für alle Festsetzungen, für die die Vorschriften über das Steuerfestsetzungsverfahren anzuwenden sind. Keine Anwendung finden sie bei der Rücknahme eines rechtswidrigen und dem Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden oder nicht begünstigenden sonstigen Verwaltungsaktes (vgl. zu §§ 130, 131 [AO-Kartei, § 130 AO, Allgemeines, Karte 1, und AO -Kartei, § 131 AO, Allgemeines, Karte 1]).

Die materielle Bestandskraft wird nur durchbrochen, soweit es das Gesetz zulässt. Die Zulässigkeit ergibt sich nicht nur aus der AO selbst (z.B. §§ 164, 165, 172 bis 175a), sondern auch aus anderen Steuergesetzen (z.B. § 10d Abs. 1 EStG; § 35b GewStG; §§ 24 und 24a BewG; § 20 GrStG).