OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.08.2012
S 2744 A - 6 - St 54

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.08.2012 (S 2744 A - 6 - St 54) - DRsp Nr. 2012/80827

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 31.08.2012 - Aktenzeichen S 2744 A - 6 - St 54

DRsp Nr. 2012/80827

allgemeine Vorschriften: Abziehbarkeit von Konzessionsabgaben bei öffentlichen Betrieben, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme (Versorgungsbetriebe) oder dem öffentlichen Personennahverkehr dienen (Verkehrsbetriebe)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Frage der Abziehbarkeit von Konzessionsabgaben bei öffentlichen Betrieben, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme (Versorgungsbetriebe) oder dem öffentlichen Personennahverkehr dienen (Verkehrsbetriebe), folgendes:

A. Konzessionsabgaben bei Versorgungsbetrieben

I. Begriff des Versorgungsbetriebs

Versorgungsbetriebe im Sinne dieses Schreibens sind Betriebe der Gemeinden oder Gemeindeverbände (Gebietskörperschaft), die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme dienen. Dabei kann es sich einerseits um Eigenbetriebe der Gebietskörperschaften, andererseits um Gesellschaften handeln, an deren Grund- oder Stammkapital die Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.

II. Zulässigkeit von Konzessionsabgaben

Die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Versorgungsbetriebe an Gemeinden und Gemeindeverbände wird durch folgende preisrechtliche Vorschriften begrenzt:

1 Elektrizität und Gas