OFD Freiburg - Verfügung vom 01.12.1997
S 7117 f

OFD Freiburg - Verfügung vom 01.12.1997 (S 7117 f) - DRsp Nr. 2008/86966

OFD Freiburg, Verfügung vom 01.12.1997 - Aktenzeichen S 7117 f

DRsp Nr. 2008/86966

Telefonieren mit Karten

Für die ustl. Behandlung der Abgabe von Telefon- und anderer Zahlungskarten durch inländische Telefongesellschaften an inländische Unternehmen gilt nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten FinBeh des Bundes und der Länder folgendes:

Der Verkauf von Telefonkarten und anderen Zahlungskarten durch Telefongesellschaften zum aufgedruckten Wert stellt keine Lieferung der Karte dar. Das wirtschaftliche Interesse des Kartenerwerbers ist nicht auf die Erlangung der Verfügungsmacht an der Karte gerichtet, sondern darauf, mit Hilfe der auf der Karte befindlichen Informationen (Magnetstreifen oder Chip) später eine andere Leistung in Anspruch nehmen zu können.

1. Werden durch die Zahlung des „Kaufpreises” für die Telefonkarte ausschließlich Gebühren für spätere Telefongespräche abgegolten (z. B. Chip-Telefonkarte, Guthabenkarte „T-Card 25 oder 50”), handelt es sich um ein vorausbezahltes Entgelt für eine Telekommunikationsleistung der Telefongesellschaft, das nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG nach Vereinbarung zu versteuern ist. Aus einer von der Tochtergesellschaft ausgestellten Rechnung mit gesondert ausgewiesener USt (evtl. Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV) ist der Unternehmer grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).