Das FG Münster hat mit Beschl. v. 21.8.2000, Az 9 K 1193/00 K, F, (vgl. z. B. DStRE 22/2000 S. 1202 oder FR 2000 S.
Soweit Einsprüche auf dieses Verfahren gestützt werden, tritt nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO Verfahrensruhe ein. Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|