Bei der Beförderung von Paketen für Geschäftskunden der DPAG handelt es sich um Universaldienstleistungen, soweit es um die Beförderung von adressierten Paketen geht, deren Einzelgewicht 20 kg nicht übersteigt. Auf diese Leistungen ist die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 11b UStG anzuwenden. Die DPAG hat gegen diese Sachbehandlung rechtliche Schritte unternommen. Beim Finanzgericht Köln ist ein diesbezügliches Verfahren anhängig.
Im Zeitraum 01.01.1999 bis 31.12.2001 hat die DPAG bundesweit an Leistungsempfänger für die Beförderung der genannten Pakete Rechnungen mit offenem Steuerausweis erteilt. Die Vorsteuer wurde möglicherweise zu Unrecht in Abzug gebracht. Ab 01.01.2002 leistet die DPAG nur noch an einen einzigen Leistungsempfänger, der u.U. einen bisher in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug rückgängig machen müsste.
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