OFD Hamburg - Verfügung vom 11.03.2002
S 2121

OFD Hamburg - Verfügung vom 11.03.2002 (S 2121) - DRsp Nr. 2008/85068

OFD Hamburg, Verfügung vom 11.03.2002 - Aktenzeichen S 2121

DRsp Nr. 2008/85068

§ 3 EStG Entschädigungen nach dem Ehrenamtliche Richter-Entschädigungsgesetz (EhrRiEG), zur Anwendung des § 3 Nr. 12 EStG

Die ehrenamtlichen Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit erhalten nach dem Ehrenamtliche Richter-Entschädigungsgesetz (EhrRiEG) eine Entschädigung für

  • Zeitversäumnis (§ 2 EhrRiEG)

  • Fahrtkosten (§ 3 EhrRiEG)

  • Aufwand (§§ 4 und 5 EhrRiEG).

Zur stl. Behandlung derartiger Bezüge für in Hamburger Gerichten eingesetzte ehrenamtliche Richter (Schöffen) bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Bei den nach dem EhrRiEG gezahlten Entschädigungen handelt es sich grundsätzlich um Bezüge i. S. des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG. Eine Anwendung des § 3 Nr. 12 Satz 1 scheidet aus, weil die Bezüge im Hamburger Haushaltsplan nicht ausdrücklich als Aufwandsentschädigung ausgewiesen sind.

Die nach den §§ 3 bis 5 EhrRiEG gezahlten Entschädigungen für Fahrtkosten und sonstigen Aufwand sind steuerfrei nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG. Dagegen wird die Entschädigung nach § 2 EhrRiEG gezahlt für Zeitversäumnis und Verdienstausfall und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG.