Nachdem der BFH in dem in der Verfügung (der OFD Hamburg v. 16.9.1998 S 2452 - 1/98 - St 323) angesprochenen Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen hat, ist mittlerweile auch das Hauptverfahren (Az.
Damit ist höchstrichterlich entschieden, dass die Regelungen des sogenannten Übergangsbereiches (§ 4 SolZG) in Fällen der LSt-Pauschalierung nach den §§ 40 - 40b EStG auch für Zeiträume bis 1997 nicht anzuwenden sind. Das anderslautende Urt. des FG Rheinland-Pfalz wurde aufgehoben.
Die Bearbeitung von dort ggf. ruhenden Verfahren (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO) kann nunmehr abschließend erfolgen.
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