OFD Hamburg - Verfügung vom 18.04.2002
S 0130 - 41/02 - St 411

OFD Hamburg - Verfügung vom 18.04.2002 (S 0130 - 41/02 - St 411) - DRsp Nr. 2008/87828

OFD Hamburg, Verfügung vom 18.04.2002 - Aktenzeichen S 0130 - 41/02 - St 411

DRsp Nr. 2008/87828

Telefonische Auskünfte und Steuergeheimnis Steuernummern auf Freistellungsbescheinigungen gem. § 48b EStG und Rechnungen gem. § 14 UStG

Bisher konnte davon ausgegangen werden, dass aufgrund des Steuergeheimnisses die Steuernummer nur dem jeweiligen Stpfl. bzw. seinem stl. Vertreter bekannt ist.

Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 enthalten u.a. die Steuernummer des Leistenden und werden den Leistungsempfängern ausgehändigt.

Außerdem sind durch § 14 Abs. 1a UStG i.V.m. § 27 Abs. 3 UStG i.d.F. des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes alle Unternehmer verpflichtet, ab 1.7.2002 in den Rechnungen die ihnen vom FA erteilte Steuernummer anzugeben.

Damit könnten Unbefugte versuchen, unter Angabe der Steuernummer Auskünfte über geschützte Verhältnisse des betroffenen Stpfl. zu erlangen.