OFD Hamburg - Verfügung vom 19.12.1989
S 7340 - 9/89 - St 23

OFD Hamburg - Verfügung vom 19.12.1989 (S 7340 - 9/89 - St 23) - DRsp Nr. 2008/88252

OFD Hamburg, Verfügung vom 19.12.1989 - Aktenzeichen S 7340 - 9/89 - St 23

DRsp Nr. 2008/88252

Umsatzsteuer im Konkurs (§§ 15a, 17 und 18 UStG)

Während des Konkursverfahrens sind drei Tätigkeitsbereiche des gemeinschuldnerischen Unternehmens zu unterscheiden (BFH-Urteil vom 23.6.1988 - V R 203/83, BStBl 1988 II S. 920 = StRK UStG 1980 § 18 Allg. R. 2 = UR 1989, 23 m. Anm. Weiß):

  • die vorkonkursliche Tätigkeit des Gemeinschuldners (Konkurskonto),

  • die Tätigkeit des Konkursverwalters (Konkursverwalterkonto),

  • die konkursfreie Tätigkeit des Gemeinschuldners (konkursfreies Steuerkonto),

Für das Verfahren der Umsatzbesteuerung ist jeder Bereich gesondert zu betrachten. Die Steuern aus der vorkonkurslichen Tätigkeit werden nach der Konkursordnung geltend gemacht, die aus der Tätigkeit des Konkursverwalters sind bei ihm zu erheben oder an ihn zu erstatten, soweit seine Verwaltung reicht. An den Gemeinschuldner sind Umsatzsteuerbescheide mit Zahlungsanforderungen oder Erstattungen nur zu richten, soweit die konkursfreie Tätigkeit betroffen ist. Dieser Bereich ist in der Praxis nicht von großer Bedeutung.

Bei der Berechnung der Umsatzsteuer ist zu beachten, daß alle drei Tätigkeitsbereiche ein Unternehmen bilden. Um die mit jedem Konkursverfahren verbundenen Steuerausfälle möglichst gering zu halten, sind die folgenden Hinweise zu beachten:

1. Rückforderung von Vorsteuern (§ 17 UStG) - Konkurskonto