Während des Konkursverfahrens sind drei Tätigkeitsbereiche des gemeinschuldnerischen Unternehmens zu unterscheiden (BFH-Urteil vom 23.6.1988 - V R 203/83, BStBl 1988 II S. 920 = StRK UStG 1980 § 18 Allg. R. 2 = UR 1989,
die vorkonkursliche Tätigkeit des Gemeinschuldners (Konkurskonto),
die Tätigkeit des Konkursverwalters (Konkursverwalterkonto),
die konkursfreie Tätigkeit des Gemeinschuldners (konkursfreies Steuerkonto),
Für das Verfahren der Umsatzbesteuerung ist jeder Bereich gesondert zu betrachten. Die Steuern aus der vorkonkurslichen Tätigkeit werden nach der
Bei der Berechnung der Umsatzsteuer ist zu beachten, daß alle drei Tätigkeitsbereiche ein Unternehmen bilden. Um die mit jedem Konkursverfahren verbundenen Steuerausfälle möglichst gering zu halten, sind die folgenden Hinweise zu beachten:
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