OFD Hamburg - Verfügung vom 26.11.2002
S 7346

OFD Hamburg - Verfügung vom 26.11.2002 (S 7346) - DRsp Nr. 2008/83415

OFD Hamburg, Verfügung vom 26.11.2002 - Aktenzeichen S 7346

DRsp Nr. 2008/83415

§ 18 UStG Neuregelung des Abgabezeitraums für Umsatzsteuervoranmeldungen bei Unternehmensgründungen ab 01.01.2002 - Änderung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG

Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) vom 19.12.2001 (BStBl 2002 I S. 32) wurde der § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG neu gefasst. Danach wird der Unternehmer, der seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, dazu verpflichtet, im laufenden und im folgenden Kalenderjahr monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.

Durch die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe sollen die Finanzämter früher Informationen über neu gegründete Unternehmen erhalten. Die Unternehmen können zeitnäher geprüft und damit Hinterziehungsfälle, insbesondere Karussellgeschäfte, schneller aufgedeckt werden.

Hinsichtlich der Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG bittet die OFD um Beachtung folgender Grundsätze:

Die Neuregelung ist am 01.01.2002 in Kraft getreten. Sie ist auf alle Unternehmen anzuwenden, die nach dem 31.12.2001 ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufgenommen haben.

Unternehmer, die auf Grund ihrer unternehmerischen Tätigkeit regelmäßig keine Umsatzsteuer schulden (Kleinunternehmer i.S. § 19 UStG, Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführen, pauschalierende Land- und Forstwirte i.S.d. § 24 UStG), fallen nicht unter die Neuregelung.