OFD Hamburg - Verfügung vom 29.04.2002
S 2190 - 9/02 - St 32

OFD Hamburg - Verfügung vom 29.04.2002 (S 2190 - 9/02 - St 32) - DRsp Nr. 2008/87845

OFD Hamburg, Verfügung vom 29.04.2002 - Aktenzeichen S 2190 - 9/02 - St 32

DRsp Nr. 2008/87845

Bemessung des Schrottwertes im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung bei See- und Küstenschiffen

Bei der Bemessung der AfA von See- und Küstenschiffen ist nach Einführung des Euro von folgenden Schrottwerten auszugehen:

65 € je t Gewicht für Schiffe bis zu 1.000 t,

90 € je t Gewicht für Schiffe von mehr als 1.000 t.

Ein ins Gewicht fallender Schrottwert ist erst anzunehmen, wenn er mehr als 40.000 € beträgt.

Die vorstehenden Werte gelten für alle Schiffe, die nach dem 31.12.2001 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Für vor dem 1.1.2002 angeschaffte oder hergestellte Schiffe verbleibt es bei den in der Bezugsverfügung angegebenen DM-Werten, die nach dem offiziellen Umrechnungskurs (1 € = 1,95583 DM) umzurechnen sind.