OFD Hannover - Verfügung vom 01.04.1999
S 7100

OFD Hannover - Verfügung vom 01.04.1999 (S 7100) - DRsp Nr. 2008/86843

OFD Hannover, Verfügung vom 01.04.1999 - Aktenzeichen S 7100

DRsp Nr. 2008/86843

§ 1 UStG Behandlung der Anschlußbeiträge und Baukostenzuschüsse bei kommunalen Wasserversorgungsunternehmen

1. Der BFH hat mit Urt. v. 28.1.1988 - V R 112/86 -, BStBl 1988 S. 473, entschieden, daß Wasseranschlußbeiträge als Entgelt für ustpfl. Leistungen anzusehen sind. Das BVerw hat sich dieser Auffassung durch Urt. v. 29.4.1988 - BVerwG 8 C 73/85, UR 1989 S. 89 - angeschlossen.

In den mit dem Urteilsfall vergleichbaren Fällen ist der Wasseranschluß als Nebenleistung zur Wasserlieferung anzusehen und unterliegt deshalb dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Nr. 34 der Anlage zum UStG (vgl. Tz. 91 ff. des BMF-Schreibens v.27.12. 1983, BStBl I 1983 S. 567, zu Nr. 29 der Anlage alter Fassung).

2. Anschlußleistungen sind dann keine Nebenleistung zur Wasserlieferung, wenn der Schuldner der Anschlußbeiträge oder Baukostenzuschüsse (der Grundstückseigentümer) und der spätere Empfänger der Wasserlieferungen nicht identisch sind.