OFD Hannover - Verfügung vom 01.04.2008
S 7106 - 264 - StO 171

OFD Hannover - Verfügung vom 01.04.2008 (S 7106 - 264 - StO 171) - DRsp Nr. 2008/92506

OFD Hannover, Verfügung vom 01.04.2008 - Aktenzeichen S 7106 - 264 - StO 171

DRsp Nr. 2008/92506

Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermessung einer Liegenschaft und der Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster durch die Vermessungs- und Katasterverwaltung, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Gemeinden

I. Vermessung einer Liegenschaft

Im Zusammenhang mit der Vermessung einer Liegenschaft fallen regelmäßig drei Leistungen an, für die in der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen vom 26. Dezember 2003 (KOVerm 2003) jeweils gesonderte Gebührentatbestände vorgesehen sind:

  • das Anfertigen der Vermessungsunterlagen mit allen vermessungstechnisch relevanten Daten (§ 1 Abs. 1 KOVerm 2003 i. V. m. Nr. 17 der Anlage 1),

  • die Vermessung und Auswertung (§ 1 Abs. 1 KOVerm 2003 i. V. m. Nr. 18 der Anlage 1) und

  • die Eintragung der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster (§ 1 Abs. 1 KOVerm 2003 i. V. m. Nr. 19 der Anlage 1).

Die Arbeiten zu 1. und 3. sind der Vermessungs- und Katasterverwaltung (VKV) vorbehalten. Eine Vermessung können dagegen auch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) und andere behördliche Vermessungsstellen durchführen. Die dazu benötigten Vermessungsunterlagen erhalten sie gegen pauschalierten Aufwandsersatz von den VKV.

Vermessung durch die VKV