OFD Hannover - Verfügung vom 01.09.2005
S 2211 - 132 - StO 233/234

OFD Hannover - Verfügung vom 01.09.2005 (S 2211 - 132 - StO 233/234) - DRsp Nr. 2008/89282

OFD Hannover, Verfügung vom 01.09.2005 - Aktenzeichen S 2211 - 132 - StO 233/234

DRsp Nr. 2008/89282

Auskehrung nach § 7 Abs. 7 VermG als steuerpflichtige Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1a EStG

Im Rahmen von Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz (VermG) hat der Restitutionsberechtigte einen Anspruch auf Herausgabe der ab dem 1. Juli 1994 bis zur Rückübertragung des Eigentums vom Verfügungsberechtigten erwirtschafteten Entgelte aus einem Miet, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis; der Verfügungsberechtigte kann mit bestimmten, ihm im gleichen Zeitraum entstandenen Kosten aufrechnen (§ 7 Abs. 7 VermG).

Der BFH hat (BFH-Urteil vom 11. Januar 2005, IX R 66/03, BStBl 2005 II S. 480) die Verwaltungsauffassung bestätigt, dass die vom Verfügungsberechtigten an den Berechtigten nach § 7 Abs. 7 VermG ausgekehrten Nutzungsentgelte beim Berechtigten gemäß § 24 Nr. 1a EStG i. V. m. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG als steuerpflichtige Entschädigung zu behandeln sind. Die Entschädigung ist somit als Ersatz für entgangene Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu werten. Es besteht eine kausale Verknüpfung zwischen Entschädigung und den entgangenen Einnahmen. Die auszukehrenden Mietentgelte sollen für die Nachteile entschädigen, die dem Restitutionsberechtigten durch die nicht zeitgerechte Rückübertragung seiner Immobilie entstehen.