OFD Hannover - Verfügung vom 01.12.2005
S 0622 - 872 - StO 141

OFD Hannover - Verfügung vom 01.12.2005 (S 0622 - 872 - StO 141) - DRsp Nr. 2008/89586

OFD Hannover, Verfügung vom 01.12.2005 - Aktenzeichen S 0622 - 872 - StO 141

DRsp Nr. 2008/89586

Anträge auf Aussetzung der Vollziehung angefochtener Steuerbescheide bei laufenden Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren

Bei noch nicht abgeschlossenen Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren bittet die OFD, vor der Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung angefochtener Steuerbescheide, durch die hinterzogene Steuern festgesetzt worden sind, stets Verbindung mit den zuständigen Finanzämtern für Fahndung und Strafsachen bzw. den zuständigen Staatsanwaltschaften aufzunehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen und so eine Schwächung der Positionen der Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden.

Eine Aussetzung der Vollziehung angefochtener Steuerbescheide, durch die hinterzogene Steuern festgesetzt worden sind, kann Einfluss auf die Durchsetzung beabsichtigter Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden haben (z.B. Anklageerhebung, Hauptverhandlung, Untersuchungshaft).

In Fällen, in denen Vermögenswerte von der Steuerfahndung auf der Grundlage eines dinglichen Arrests nach der Strafprozessordnung gesichert wurden (sog. Vermögensabschöpfungsfälle), ist eine Aussetzung der Vollziehung nur nach ausdrücklicher Abstimmung mit dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen zu gewähren. Da ggf. ausgesetzte Steuern nicht vollstreckt werden können, ist eine Überleitung des Arrestverfahrens in das Vollstreckungsverfahren nicht möglich.