OFD Hannover - Verfügung vom 02.08.1999
S 2176

OFD Hannover - Verfügung vom 02.08.1999 (S 2176) - DRsp Nr. 2008/85467

OFD Hannover, Verfügung vom 02.08.1999 - Aktenzeichen S 2176

DRsp Nr. 2008/85467

§ 6 EStG Rückstellungen für die Verpflichtung an Rentner künftig Beihilfeleistungen erbringen zu müssen

Das FG Münster hat mit Urt. v. 17.9.1998 - 9 K 8064/97 K -, EFG 1999 S. 63, entschieden, daß eine Sparkasse für die Verpflichtung, an Rentner künftig Beihilfezahlungen erbringen zu müssen, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden hat. Das wirtschaftlich wesentliche Tatbestandsmerkmal für das Entstehen der Verbindlichkeit zur Beihilfegewährung sei der Eintritt des Mitarbeiters in die Dienste der Sparkasse und die bis zum Ausscheiden als Pensionär erbrachte Arbeitsleistung. Auf die Problematik, daß die jeweils künftige Beihilfeleistung an eine künftig eintretende Krankheit anknüpft (wirtschaftliche Verursachung in der Zukunft, weil künftiges abgegolten wird) bzw. es sich bei der Verpflichtung um eine ähnliche Verpflichtung i. S. von Art. 28 EGHGB handeln könnte, für die handelsrechtlich ein passivierungswahlrecht und damit steuerrechtlich ein Passivierungsverbot bestände, ist das FG nicht eingegangen. Die vom FG zugelassene Revision ist auf Grund eines Versehens nicht eingelegt worden.