OFD Hannover - Verfügung vom 02.11.2005
G 1401 - 24 - StO 252

OFD Hannover - Verfügung vom 02.11.2005 (G 1401 - 24 - StO 252) - DRsp Nr. 2008/89488

OFD Hannover, Verfügung vom 02.11.2005 - Aktenzeichen G 1401 - 24 - StO 252

DRsp Nr. 2008/89488

Abgrenzung der gewerblichen von den freiberuflichen Einkünften bei interprofessionellen Mitunternehmerschaften (übernommen von der Oberfinanzdirektion Düsseldorf)

Zur Qualifizierung der Einkünfte von interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaften oder Sozietäten insbesondere zwischen Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten nehme ich wie folgt Stellung:

1. Gesellschafter- und tätigkeitsbezogene Betrachtungsweise

Entgegen der bisherigen Auffassung des OFD sind die Einkünfte der o. g. Partnerschaftsgesellschaften bzw. Sozietäten nicht als gewerbliche, sondern als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu qualifizieren, wenn die Tätigkeiten der einzelnen Partner die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit erfüllen. Nach der Rechtsprechung des BFH ist für die Qualifizierung der Einkünfte einer Partnerschaftsgesellschaft oder Sozietät eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise vorzunehmen (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1981, BStBl II 1982, 340 und vom 23. November 2000, BStBl II 2001, 241).

Die berufs- bzw. standesrechtliche Rechtslage ist für die steuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte einer Partnerschaft oder Sozietät ohne Bedeutung (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1981,BStBl 1982 II, 340).