OFD Hannover - Verfügung vom 03.04.2003
S 2354 - 173 - StO 213

OFD Hannover - Verfügung vom 03.04.2003 (S 2354 - 173 - StO 213) - DRsp Nr. 2008/83368

OFD Hannover, Verfügung vom 03.04.2003 - Aktenzeichen S 2354 - 173 - StO 213

DRsp Nr. 2008/83368

Abgrenzung der Ausbildungs- und Fortbildungskosten; Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu Umschulungsmaßnahmen und zum berufsbegleitenden erstmaligen Hochschulstudium

1. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 4. Dezember 2002, VI R 120/01 (DB 2003 S. 131, BFH/NV 2003 S. 255), entschieden, dass Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme (hier: Fahrlehrerausbildung einer Industriekauffrau), die die Grundlage dafür bildet, von einer Berufsart oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln, vorab entstandene Werbungskosten sein können. Er sah im Urteilsfall den hinreichend konkreten Zusammenhang der Umschulungsaufwendungen mit den späteren Einnahmen als gegeben an, weil die Bildungsmaßnahme konkret und berufsbezogen auf eine Fahrlehrertätigkeit vorbereitet und die Klägerin diese alsbald (im Monat nach dem Bestehen der Prüfung) ausgeübt habe. Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die Umschulungskosten deswegen aufgewendet worden seien, um nach Zeiten der Arbeitslosigkeit wieder Einnahmen zu erzielen.