BFH - Urteil vom 04.12.2002
VI R 120/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 41
AuA 2004, 34
AuR 2003, 78
BB 2003, 1320
BB 2003, 140
BFH/NV 2003, 255
BFHE 201, 156
BStBl II 2003, 403
DB 2003, 131
DStR 2003, 70
DStRE 2003, 192
FamRZ 2003, 451
GewArch 2003, 201
NJW 2003, 533
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1607/99

Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

BFH, Urteil vom 04.12.2002 - Aktenzeichen VI R 120/01

DRsp Nr. 2003/196

Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

»Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage dafür bildet, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln, können vorab entstandene Werbungskosten sein (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr 1995 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erlernte den Beruf der Industriekauffrau und war bis 1977 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Danach war sie nicht mehr berufstätig. In der Zeit vom 2. Februar 1995 bis zum 18. September 1995 nahm sie im Alter von 44 Jahren an einem Lehrgang u.a. an der Fahrlehrerakademie in X, einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, teil. Die Prüfung als Fahrlehrerin legte sie erfolgreich Ende Oktober 1995 ab. Ab dem 1. November 1995 war sie als angestellte Fahrlehrerin beschäftigt und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mittlerweile unterhält sie eine eigene Fahrschule.