OFD Hannover - Verfügung vom 03.05.1999
S 4544/

OFD Hannover - Verfügung vom 03.05.1999 (S 4544/) - DRsp Nr. 2008/86044

OFD Hannover, Verfügung vom 03.05.1999 - Aktenzeichen S 4544/

DRsp Nr. 2008/86044

§ 1 GrEStG Grunderwerbsteuer für Bauleistungen bei einheitlichem Vertragswerk

Das NdSächs. FG hat in drei Urt. v. 15.9.1998 - VII (III) 2/89 (FA Buchholz i. d. N., BFH-Az. 505/89), (FA Delmenhorst, BFH-Az. II R 20/99) und 171/92 (FA Braunschweig-Altewiekring, BFH-Az. II R 17/99) entschieden, daß die Besteuerung der Bauleistungen im Rahmen eines sog. „einheitlichen Vertragswerks” gegen § 1 GrEStG verstößt und daher rechtswidrig sei. Die FÄ haben die vom Gericht zugelassene Revision eingelegt. Die Entscheidung über Einsprüche, die wegen dieser Frage eingelegt werden, ruht gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Die GrESt kann nicht gem. § 165 Abs. 1 Nr. 3 AO vorläufig festgesetzt werden, weil das Grunderwerbsteuerrecht, dessen Auslegung streitig ist, kein höherrangiges Recht i. S. dieser Bestimmung ist.

Auf Antrag bittet die OFD die Vollziehung der streitigen Steuer auszusetzen; ein Anspruch auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung entsteht dadurch aber nicht (vgl. GrESt-Kartei § 22 GrEStG Karte 2 Ziff. 3). Das NdSächs. FG wird voraussichtlich über weitere einschlägige Klagen erst nach Abschluß der Revisionsverfahren entscheiden. Sollten Ihnen weitere klagestattgebende Urteile zugehen, bittet die OFD Revision einzulegen; die Begründung können Sie bei den oben angegebenen FÄ anfordern.