OFD Hannover - Verfügung vom 03.06.2008
S 7200 - 174 - StO 172

OFD Hannover - Verfügung vom 03.06.2008 (S 7200 - 174 - StO 172) - DRsp Nr. 2008/92637

OFD Hannover, Verfügung vom 03.06.2008 - Aktenzeichen S 7200 - 174 - StO 172

DRsp Nr. 2008/92637

Entgelt bei der Beförderung Schwerbehinderter, im Ausbildungsverkehr und bei der Schülerbeförderung

Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personennahverkehr

Erstattungen der öffentlichen Hand gemäß § 142 und § 148 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. 2001 I S. 1046) an die Verkehrsunternehmen (VU) für die durch unentgeltliche Beförderungen schwerbehinderter Menschen entstandenen Fahrgeldausfälle sind als Entgelte von dritter Seite (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG) für die Leistungen der VU an die begünstigten Personen anzusehen und unterliegen der Umsatzsteuer.

1. Ausgleichszahlungen im Ausbildungsverkehr

  • Nach § 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG, BGBl. 1990 I S. 1690) ist das Land verpflichtet, für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 PBefG auf Antrag einen Ausgleich zu gewähren, wenn und soweit der Ertrag aus den Beförderungsentgelten zur Deckung der Kosten nicht ausreicht. Der Ausgleich beträgt 50 % des sich im Ausbildungsverkehr ergebenden oder pauschal ermittelten Verlustes.