OFD Hannover - Verfügung vom 03.08.1995
S 0184/

OFD Hannover - Verfügung vom 03.08.1995 (S 0184/) - DRsp Nr. 2008/86275

OFD Hannover, Verfügung vom 03.08.1995 - Aktenzeichen S 0184/

DRsp Nr. 2008/86275

§ 5 KStG Begriff der sportlichen und kulturellen Veranstaltungen

Zum Begriff der sportlichen und kulturellen Veranstaltungen (§§ 67a, 68 Nr. 7 AO) gilt folgendes:

Mit Urt. v. 4. 5. 1994 (BStBl II S. 886) hat der BFH zum Verständnis des Begriffs der sportlichen Veranstaltung im Gemeinnützigkeitsrecht Stellung genommen. Die Ausführungen in diesem Urt. gelten sinngemäß auch für die steuerliche Beurteilung von kulturellen Veranstaltungen. Demnach kann auch dann eine steuerbegünstigte sportliche oder kulturelle Veranstaltung i. S. der §§ 67a, 68 Nr. 7 AO vorliegen, wenn ein Sport- oder Kulturverein in Erfüllung seiner Satzungszwecke im Rahmen einer Veranstaltung einer anderen Person oder Körperschaft eine sportliche oder kulturelle Darbietung erbringt. Die Veranstaltung, bei der die sportliche oder kulturelle Darbietung präsentiert wird, braucht keine steuerbegünstigte Veranstaltung zu sein.

Beispiele:

1. Ein steuerbegünstigter Tanzsportverein tritt im Rahmen der geselligen Veranstaltung eines Berufsverbands mit Tanzsporteinlagen (Schau) gegen Entgelt auf.

Der Auftritt gehört als sportliche Veranstaltung zum Zweckbetrieb (§ 67a AO) des Tanzsportvereins.

2. Ein steuerbegünstigter Musikverein, der der Förderung der volkstümlichen Musik dient, bietet gegen Entgelt im Festzelt einer Brauerei ein volkstümliches Musikkonzert dar.