OFD Hannover - Verfügung vom 04.02.2005
S 0453 - 71 - StO 161

OFD Hannover - Verfügung vom 04.02.2005 (S 0453 - 71 - StO 161) - DRsp Nr. 2008/88759

OFD Hannover, Verfügung vom 04.02.2005 - Aktenzeichen S 0453 - 71 - StO 161

DRsp Nr. 2008/88759

Verrechnungsstundung (technische Stundung)

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können gem. § 222 AO - abgesehen von den in Sätzen 3 und 4 genannten Steuer und Haftungsansprüchen - ganz oder teilweise gestundet werden, wenn deren Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die erhebliche Härte kann nicht nur wirtschaftlich, sondern auch sachlich begründet sein.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt ein sachlicher Stundungsgrund u.a. vor, wenn ein Erstattungsanspruch (Gegenanspruch) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht und alsbald fällig wird und damit zur Tilgung der fälligen Steuerschuld verwendet werden kann.BFH - BStBl 1982 II S. 307, 1983, S. 397, 1985, S. 449, BFH/NV 1991 S. 757

Dies gilt auch dann, wenn der zu zahlende Steuerbetrag - ganz oder teilweise - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit alsbald zurückzuzahlen sein wird (z.B. bei einem Verlustrücktrag).

In beiden Fällen handelt es sich um eine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Danach ist die Rechtsausübung unzulässig, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzuerstatten wäre (so Palandt, BGB, § 242 Rn. 52).