Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21. Juli 2000, VI R 153/99, BStBl 2000 S. 566, entschieden, dass der Begriff der Einkünfte i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG entspricht und nicht als zu versteuerndes Einkommen i. S. d. § 2 Abs. 5 EStG oder als Einkommen i. S. d. § 2 Abs. 4 EStG zu verstehen ist.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde,
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