BFH - Beschluß vom 11.12.2001
VI R 16/00

BFH - Beschluß vom 11.12.2001 (VI R 16/00) - DRsp Nr. 2002/2297

BFH, Beschluß vom 11.12.2001 - Aktenzeichen VI R 16/00

DRsp Nr. 2002/2297

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog bis einschließlich Dezember 1997 für ihren 1979 geborenen Sohn (S) Kindergeld. S befand sich seit dem 1. August 1997 in einer Ausbildung zum Industriemechaniker. Er erhielt im ersten Ausbildungsjahr (1. August 1997 bis 31. Juli 1998) eine Ausbildungsvergütung von 1 090 DM/Monat und im zweiten Ausbildungsjahr von 1 148 DM/Monat. Dazu kamen jährlich je 50 v.H. der monatlichen Vergütung als Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Arbeitsamt --Familienkasse--) ermittelte für das Jahr 1998 Bruttobezüge des S in Höhe von 14 489 DM und nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages in Höhe von 2 000 DM Einkünfte in Höhe von 12 489 DM, so dass die Einkünfte des S um 129 DM über dem im Streitjahr maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 12 360 DM lagen. Die Familienkasse setzte daraufhin das Kindergeld ab 1. Januar 1998 auf 0 DM fest.