OFD Hannover - Verfügung vom 04.04.2003
S 0284 - 25 - StH 461

OFD Hannover - Verfügung vom 04.04.2003 (S 0284 - 25 - StH 461) - DRsp Nr. 2008/82765

OFD Hannover, Verfügung vom 04.04.2003 - Aktenzeichen S 0284 - 25 - StH 461

DRsp Nr. 2008/82765

§ 122 AO Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch die Post

Der in § 122 Abs. 2 verwendete Begriff der „Post” ist nicht auf die Deutsche Post AG (als Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost) beschränkt, sondern umfasst alle Unternehmen, soweit sie Postdienstleistungen erbringen.

Auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost sind die von den Postzustellern der Deutschen Post AG unter Beachtung der Vorschriften des VwZG bewirkten Zustellungen wirksam.BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 1996, BStBl II 1997, 638, und vom 29. April 1998, BFH/NV 1998, 1497

Im Postgesetz (PostG) vom 22. Dezember 1997, BGBl I S. 3294, ist die förmliche Zustellung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften in den §§ 33 ff. geregelt. § 33 Abs. 1 PostG hat folgenden Wortlaut:

„Verpflichtung zur förmlichen Zustellung

  1. (1)

    Ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen erbringt, ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozessordnung und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung ist der Lizenznehmer mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).”