BFH - Beschluß vom 17.12.1996
IX R 5/96
Normen:
FGO §§ 53, 91, 116 Abs. 1 Nr. 3 ; PostG § 16 Abs. 1 ; VwZG § 3 Abs. 3 ; ZPO §§ 182, 418 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 182 ZPO
BB 1997, 1938
BFHE 183, 3
BStBl II 1997, 638
DB 1997, 1856
DStR 1997, 1532
DStZ 1997, 763
NJW 1997, 3264
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Beschluß vom 17.12.1996 (IX R 5/96) - DRsp Nr. 1997/6361

BFH, Beschluß vom 17.12.1996 - Aktenzeichen IX R 5/96

DRsp Nr. 1997/6361

»Auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost sind die von den Postzustellern unter Beachtung der Vorschriften des VwZG bewirkten Zustellungen wirksam (§ 16 Abs. 1 PostG).«

Normenkette:

FGO §§ 53, 91, 116 Abs. 1 Nr. 3 ; PostG § 16 Abs. 1 ; VwZG § 3 Abs. 3 ; ZPO §§ 182, 418 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

In dem Rechtsstreit zwischen den Beteiligten beraumte das Finanzgericht (FG) mündliche Verhandlung auf den 24. Oktober 1995 an. Nach den Beurkundungen des Postbediensteten in den Postzustellungsurkunden wurden die Ladungen den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) am 6. Oktober 1995 durch Niederlegung beim Postamt zugestellt, da die Kläger selbst in der Wohnung nicht angetroffen worden und Ersatzzustellungen nicht möglich gewesen seien. Der Postbedienstete beurkundete ferner, er habe schriftliche Mitteilungen über die Niederlegung unter der Anschrift der Empfänger --wie bei gewöhnlichen Briefen üblich-- in den Hausbriefkasten eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung erschien für die Kläger niemand. Das FG wies die Klage teilweise ab und ließ die Revision nicht zu. Das Urteil wurde nicht verkündet, sondern den Beteiligten --den Klägern am 2. Januar 1996-- zugestellt. Am 9. Januar 1996 erhielt das FG vom Postamt die nicht abgeholten Ladungen zurück.