OFD Hannover - Verfügung vom 04.05.2005
S 1400 - 9 - StO 121

OFD Hannover - Verfügung vom 04.05.2005 (S 1400 - 9 - StO 121) - DRsp Nr. 2008/89062

OFD Hannover, Verfügung vom 04.05.2005 - Aktenzeichen S 1400 - 9 - StO 121

DRsp Nr. 2008/89062

Anwendungserlass zur AO Zu § 197 - Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

1 Allgemeines

Nach den Regelungen zu § 122, Nr. 1.2.2 gelten die Grundsätze über die Bekanntgabe von Steuerbescheiden für Prüfungsanordnungen entsprechend, soweit nicht nachfolgend abweichende Regelungen getroffen sind.

2 Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen

Beim Erlass einer Prüfungsanordnung sind festzulegen:

  • an wen sie sich richtet (Nr. 2.1 - Inhaltsadressat)

  • wem sie bekannt gegeben werden soll (Nr. 2.2 - Bekanntgabeadressat)

  • welcher Person sie zu übermitteln ist (Nr. 2.3 - Empfänger)

2.1 Inhaltsadressat/Prüfungssubjekt

Das ist derjenige, an den sich die Prüfungsanordnung richtet und dem aufgegeben wird, die Außenprüfung in dem in der Anordnung näher beschriebenen Umfang zu dulden und bei ihr mitzuwirken; „Prüfung bei …”.

2.2 Bekanntgabeadressat