OFD Hannover - Verfügung vom 04.06.1999
S 2410

OFD Hannover - Verfügung vom 04.06.1999 (S 2410) - DRsp Nr. 2008/85003

OFD Hannover, Verfügung vom 04.06.1999 - Aktenzeichen S 2410

DRsp Nr. 2008/85003

§ 36 EStG Anrechnung und Vergütung von Körperschaftsteuer; Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer/Zinsabschlag

Eine Anrechnung von KSt und KapErtrSt/Zinsabschlag im Veranlagungsverfahren ist nur zulässig, wenn die anrechenbaren Steuern durch Steuerbescheinigungen nachgewiesen werden (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 4 Buchst. b EStG). Die Bescheinigungen müssen den amtlich vorgeschriebenen Mustern entsprechen (vgl. KSt-Kartei § 44 Karte 2; hinsichtlich der KapErtrSt/Zinsabschlagbescheinigungen vgl. ESt-Kartei § 45a EStG Nr. 3). Muster für die Ausstellung zusammengefasster KSt/KapErtrSt-Bescheinigungen durch ein inländisches Kreditinstitut (§ 45 KStG, Abschn. 99 Abs. 1 KStR 1995) sind als Anlagen zu den KStR nicht mehr abgedruckt. Die Steuerbescheinigung gilt nach amtlich vorgeschriebenem Muster als erteilt, wenn die in Abschn. 99 Abs. 3 KStR 1995 beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Anrechnung ist nicht möglich, wenn von den Mustern abweichende oder keine Bescheinigungen vorgelegt werden. In diesen Fällen ist nach R 213g Abs. 2 EStR 1996 zu verfahren. Dasselbe gilt, wenn die Steuerbescheinigung nicht im Original vorgelegt wird. Aus diesem Grund reichen auch Fotokopien aus Sparbüchern zum Nachweis der Zinsabschlagsteuer/SolZ nicht aus.