OFD Hannover - Verfügung vom 04.09.2008
S 0230 - 41 - StO 143

OFD Hannover - Verfügung vom 04.09.2008 (S 0230 - 41 - StO 143) - DRsp Nr. 2008/92864

OFD Hannover, Verfügung vom 04.09.2008 - Aktenzeichen S 0230 - 41 - StO 143

DRsp Nr. 2008/92864

Auskunftsersuchen der Finanzbehörden an Telekommunikationsdienstleister im Besteuerungsverfahren

Die Erteilung von Auskünften zu Auskunftsersuchen der Finanzbehörden, in denen

  • zu einer bekannten Rufnummer der Name und die Anschrift des Anschlussinhabers,

  • zu bekannten Namen und Anschrift die Rufnummer des Anschlussinhabers erfragt wird,

stellt keine Erteilung von Auskünften über Daten dar, die dem Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) unterliegen (Verbindungsdaten). § 88 Abs. 3 Satz 3 TKG, wonach eine Verwendung von Kenntnissen über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, nur zulässig ist, soweit das TKG oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht, steht daher einer Auskunftserteilung nicht entgegen.