OFD Hannover - Verfügung vom 04.12.2003
S 0820 - 68 - StO 312

OFD Hannover - Verfügung vom 04.12.2003 (S 0820 - 68 - StO 312) - DRsp Nr. 2008/87290

OFD Hannover, Verfügung vom 04.12.2003 - Aktenzeichen S 0820 - 68 - StO 312

DRsp Nr. 2008/87290

§ 6 StBerG; Merkblatt über die Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter

  • Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in den §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) bezeichneten Personen und Vereinigungen befugt. Allen anderen Personen ist eine Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 StBerG), und zwar unabhängig davon, ob die Hilfe hauptberuflich, nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich geleistet wird (§ 2 StBerG). Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst auch die Hilfe bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Erstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG).

  • Das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen gilt nicht für

    • die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 6 Nr. 3 StBerG). Dazu gehören:

      • Schreib- und Rechenarbeiten,

      • Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder eine andere dazu befugte Person kontiert wurden,

      • Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person,

      • Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen, aber nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen.