OFD Hannover - Verfügung vom 05.02.1999
S 2149

OFD Hannover - Verfügung vom 05.02.1999 (S 2149) - DRsp Nr. 2008/84367

OFD Hannover, Verfügung vom 05.02.1999 - Aktenzeichen S 2149

DRsp Nr. 2008/84367

§ 13a EStG Betriebseinnahmen und Betriebseinkommen aus Obstbau für das Wirtschaftsjahr 1997/1998

Betriebseinnahmen DM/ha Betriebseinkommen DM/ha in v. H. der Betriebseinnahmen
1. Kern- und Steinobst: gesamter OFD-Bezirk 16 500 7 100 43
2. Beerenobst: a) Erdbeeren (gesamter OFD-Bezirk) b) Himbeeren (gesamter OFD-Bezirk) Die Werte sind nach den Verhältnissen des Einzelfalls in eigener Zuständigkeit zu ermitteln

Anmerkungen: Die Richtsätze beziehen sich auf die genutzte Obstbaufläche. Junganpflanzungen und Jungpflanzen sind hierbei bis zu einem Anteil von 30 v. H. abgegolten.

Die unter 1. genannten Betriebseinnahmen und -einkommen treffen im Allgemeinen auch für gemischte Obstanlagen zu, bei denen die mit Kirschbäumen bestandene Fläche nicht mehr als 25 v. H. beträgt. Bei einer wesentlich anderen Zusammensetzung gemischter Obstanlagen sind die Betriebseinnahmen und -einkommen im Einzelfall zu ermitteln.

Soweit der Landwirt Obst an Selbstverbraucher ab Hof veräußert, erhöhen sich die Betriebseinnahmen und -einkommen um jeweils 50 v. H.; wird das Obst jedoch auf den Wochenmärkten abgesetzt, können Betriebseinnahmen und- einkommen nur durch Einzelerhebungen festgestellt werden.