OFD Hannover - Verfügung vom 05.10.1995
S 2176

OFD Hannover - Verfügung vom 05.10.1995 (S 2176) - DRsp Nr. 2008/85448

OFD Hannover, Verfügung vom 05.10.1995 - Aktenzeichen S 2176

DRsp Nr. 2008/85448

§ 6a EStG Bildung von Pensionsrückstellungen bei Gehaltsverzicht zugunsten einer Altersversorgung

In Fällen, in denen der ArbG mit dem AN die Herabsetzung des bisherigen Arbeitsentgelts (einschl. Sondervergütungen) vereinbart (Gehaltsverzicht) und ihm „im Gegenzug” eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung gewährt, kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG gebildet werden. Der Bildung einer Pensionsrückstellung steht nicht entgegen, daß dem AN in der Zusage das Recht eingeräumt wird, unter Erhalt der bis dahin angesammelten Ansprüche künftig auf die betriebliche Altersversorgung zugunsten eines höheren Gehalts zu verzichten. Dieses Kündigungsrecht ist nicht als schädlicher Vorbehalt i. S. des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen. Unschädlich ist auch die Vereinbarung, dem AN bei Ausscheiden vor Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit die bisher angesammelten Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung einschl. einer Verzinsung auszuzahlen. Der ArbG hat insoweit eine zusätzliche, über die in R 41 Abs. 4 und 5 EStR 1993 enthaltenen Bestimmungen hinausgehende Verpflichtung übernommen. Diese Zusatzverpflichtung ist wirtschaftlich nicht als schädlicher Vorbehalt i. S. von R 41 Abs. 3 EStR 1993 anzusehen. Die Zusatzverpflichtung wirkt sich im Rahmen der Bewertung nach § 6a Abs. 3 nicht aus.