OFD Hannover - Verfügung vom 05.11.2008
S 2861 - 3 - StO 241

OFD Hannover - Verfügung vom 05.11.2008 (S 2861 - 3 - StO 241) - DRsp Nr. 2009/80011

OFD Hannover, Verfügung vom 05.11.2008 - Aktenzeichen S 2861 - 3 - StO 241

DRsp Nr. 2009/80011

Behandlung des Körperschaftsteuerguthabens in Organschaftsfällen; Vfg. vom 29. April 2009 - S 2927 - 33 - StO 241 - betreffend Fachbesprechungen zum Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht

Nach dem BMF-Schreiben vom 14. Januar 2008 - IV B7 - S 2861/07/001 - zur bilanziellen Behandlung des Körperschaftsteuerguthabens ist der Anspruch einer Organgesellschaft auf Auszahlung ihres Körperschaftsteuerguthabens bei der Organgesellschaft zu erfassen. Ein durch die Aktivierung des abgezinsten Anspruchs erhöhtes handelsrechtliches Ergebnis der Organgesellschaft ist im Rahmen des Ergebnisabführungsvertrages an den Organträger abzuführen. Dies gilt auch für die Erträge aus der späteren Aufzinsung und Auszahlung der jährlichen Raten. Für die steuerrechtliche Beurteilung der Organschaft ist zu unterscheiden zwischen der Aktivierung des Körperschaftsteuerguthabens in der Bilanz und der Abführung des Körperschaftsteuerguthabens an den Organträger.

▶ Keine Bilanzierung des Körperschaftsteuerguthabens in der Bilanz der Organgesellschaft