OFD Hannover - Verfügung vom 06.08.2008
S 0130 - 161 - StO 142

OFD Hannover - Verfügung vom 06.08.2008 (S 0130 - 161 - StO 142) - DRsp Nr. 2008/92799

OFD Hannover, Verfügung vom 06.08.2008 - Aktenzeichen S 0130 - 161 - StO 142

DRsp Nr. 2008/92799

Strafanzeigen und Strafanträge wegen nichtsteuerlicher Straftaten; AO-Kartei

Mitteilungen und Auskünfte an die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte zur Verfolgung von nichtsteuerlichen Straftaten sind nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 und 5 AO zulässig. Die in § 161 StPO begründeten Auskunftsansprüche der Strafverfolgungsbehörden treten gegenüber der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses zurück. Das gilt auch bei Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft nach Eröffnung von Insolvenzverfahren (z. B. über rückständige Steuerzahlungen des Gemeinschuldners, über durchgeführte Außenprüfungen oder über beabsichtigte Steuerstrafverfahren). Bei entsprechenden Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte ist daher in jedem Fall zu prüfen, ob das Finanzamt zur Offenbarung der Kenntnisse, auf die sich das Ersuchen bezieht, befugt ist.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei jeder Auskunftserteilung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel gilt. Es muss also jeweils geprüft werden, ob und inwieweit die vorgesehene Offenbarung in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck steht. Ist die Befugnis zur Offenbarung gegeben und besteht gleichzeitig nach § 161 StPO eine Verpflichtung zur Auskunft, muss das Finanzamt die Auskunft erteilen.