OFD Hannover - Verfügung vom 07.01.1999
S 7102

OFD Hannover - Verfügung vom 07.01.1999 (S 7102) - DRsp Nr. 2008/86574

OFD Hannover, Verfügung vom 07.01.1999 - Aktenzeichen S 7102

DRsp Nr. 2008/86574

§ 10 UStG Behandlung der nichtunternehmerischen Kraftfahrzeugnutzung ab 1.1.1996

Das FG Münster hat in seinem rechtskr. Urt. v. 12.5.1998 (EFG 1998 S. 1293) entschieden, daß der nach der 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ermittelte Wert Bemessungsgrundlage für den Leistungs-Eigenverbrauch der nichtunternehmerischen Kfz-Nutzung ist.

Demgegenüber hat das FG Nürnberg in seinen nicht veröffentlichten Urt. v. 27.5. (II 93/98) und 14.7.1998 (II 168/98) entschieden, daß der Wert nach der 1 %-Regelung für Umsatzsteuerzwecke vom Nettolistenpreis des Fahrzeugs zu ermitteln sei. Bei ungekürzter Übernahme des nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs ermittelten Wertes als Bemessungsgrundlage für den Leistungs-Eigenverbrauch würde unzulässigerweise USt auf USt erhoben.

Die FinVerw hat gegen die Urt. Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 78 und 82/98). Haben Unternehmer ausdrücklich den nach der 1 %-Regelung ermittelten Wert als Bemessungsgrundlage für den Leistungs-Eigenverbrauch der nichtunternehmerischen Kfz-Nutzung übernommen, ruhen Einsprüche gegen Umsatzsteuerbescheide deshalb nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO, soweit sie mit der Doppelbelastung durch USt begründet werden. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nicht in Betracht.