Am 1.1.1999 trat die Insolvenzordnung (InsO) in Kraft - Art. 110 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO). Sie löst die zuvor geltenden Vorschriften über Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstrekkungsverfahren ab.
Auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1.1.1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen sind weiter die zuvor geltenden gesetzlichen Vorschriften (Konkurs-, Vergleichs-, Gesamtvollstreckungsordnung) anzuwenden (Art. 103 Satz 1 EGInsO). Gleiches gilt für Anschlusskonkursverfahren, bei denen der dem Verfahren vorausgehende Vergleichsantrag vor dem 1.1.1999 gestellt worden ist (Art. 103 Satz 2 EGInsO). Für die nach altem Recht abzuwickelnden Verfahren gilt die Veranlagungsverfügung III/8 Nr. 7b. Erläuterungen zu Verfahrensfragen ergeben sich auch aus der Vollstreckungskartei - Insolvenzverfahren - Karten 1ff.
Die Entstehung der Steueransprüche wird durch die Vorschriften des Insolvenzrechts nicht beeinflusst, vgl. BFH-Urt. v. 16.7.1987 V R 80/82, BStBl 1987 II S. 691). Hierfür bleiben die steuerrechtlichen Bestimmungen weiterhin maßgebend. Auch die Unternehmereigenschaft und die Steuerschuldnerschaft des Insolvenzschuldners bleiben unberührt. Die Geltendmachung der USt-Ansprüche des FA richtet sich jedoch nach Insolvenzrecht.
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