OFD Hannover - Verfügung vom 07.10.1999
S 2734

OFD Hannover - Verfügung vom 07.10.1999 (S 2734) - DRsp Nr. 2008/86244

OFD Hannover, Verfügung vom 07.10.1999 - Aktenzeichen S 2734

DRsp Nr. 2008/86244

§ 5 KStG Ansammlung von Reserven bei steuerbefreiten Genossenschaften und Vereinen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

Im BFH-Gutachten v. 8.9.1953 (BStBl 1954 III S. 38) ist die Auffassung vertreten worden, dass ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliegen kann, wenn eine Genossenschaft ihre Überschüsse in erheblichem Umfang zur Erweiterung ihrer betrieblichen Anlagen verwendet, statt sie in Form von Warenrückvergütungen oder Gewinnausschüttungen den Genossen zuzuführen. Zur Beanwortung der Frage, ob die Genossenschaft in übermäßiger Weise Reserven zu Dauerinvestitionen verwendet hat, ist ein einheitliches Berechnungsschema entwickelt worden, dass in den meisten Bundesländern zur Anwendung gekommen ist (vgl. Rdvfg. v. 3.4.1981 a. a. O.). Mit Urt. v. 11.2.1998 - BStBl 1998 II S. 567 - hat der BFH entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 nicht ausgeschlossen ist, wenn die Genossenschaft die Gewinne ganz oder überwiegend thesauriert und zur Bildung von Reserven verwendet. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeit könne allenfalls für den eher theoretischen Fall vorliegen, dass sich eine kleine Anzahl von Personen der Rechtsform der Genossenschaft bediene, um durch betriebswirtschaftlich nicht begründete Reservenbildung unter Ausnutzung des § Abs. Nr. 14 steuerfrei ein erhebliches Kapital ansammeln zu können.