OFD Hannover - Verfügung vom 08.03.1999
S 0170

OFD Hannover - Verfügung vom 08.03.1999 (S 0170) - DRsp Nr. 2008/86389

OFD Hannover, Verfügung vom 08.03.1999 - Aktenzeichen S 0170

DRsp Nr. 2008/86389

§ 5 KStG Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Beschäftigungsgesellschaften und ähnlichen Körperschaften

I. MF-Erl. v. 11.3.1992 - S 0170 - 17 - 31 2 -.

Für die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Beschäftigungsgesellschaften und ähnliche Körperschaften gilt folgendes:

1. Beschäftigungsgesellschaften

Unter Beschäftigungsgesellschaften sind Körperschaften zu verstehen, die - ggfs. unter Nutzung arbeitsförderungsrechtlicher Instrumente und sonstiger Förderungsmöglichkeiten - die Hilfe früher arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen insbesondere durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Umschulungen zum Ziel haben.

Beschäftigungsgesellschaften, die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen durchführen oder fördern, können i. d. R. nicht als gemeinnützig behandelt werden. Weil sie im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Waren herstellen und vertreiben oder Leistungen an Dritte erbringen, üben sie wie andere Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Dies ist kein gemeinnütziger Zweck. Daß durch die wirtschaftliche Tätigkeit Arbeitsplätze erhalten oder geschaffen werden, rechtfertigt nicht die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen ist mit jeder wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden.