OFD Hannover - Verfügung vom 08.11.1995
S 2729

OFD Hannover - Verfügung vom 08.11.1995 (S 2729) - DRsp Nr. 2008/86296

OFD Hannover, Verfügung vom 08.11.1995 - Aktenzeichen S 2729

DRsp Nr. 2008/86296

§ 5 KStG Gemeinnützigkeit von Anglervereinen

1. Rechtslage ab 1. 1. 1992

Zur Gemeinnützigkeit von Anglervereinen gilt ab 1. 1. 1992 folgendes:

Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung der nichtgewerblichen Fischerei ist (Anlgervereine), können auch weiterhin unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege als gemeinnützig i. S. des § 52 AO anerkannt werden. Ihre Tätigkeit ist im wesentlichen auf eine einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei der Hege und Pflege des Fischereibestandes in den Gewässern i. V. mit Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer, sowie die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer i. S. des Naturschutzes und der Landschaftspflege gerichtet.

Wettfischveranstaltungen sind grundsätzlich als nicht mit dem Tierschutzgesetz und mit der Gemeinnützigkeit vereinbar anzusehen (teilweise wird versucht, Wettfischveranstaltungen anders zu bezeichnen - wie etwa „Tombolafischen” oder „Hegefischen” -, um so behördliche Verbote zu unterlaufen, vgl. Tierschutzbericht 1991, BT-Drucks. 12/224, S. 36).