OFD Hannover - Verfügung vom 08.11.2005
S 2742 - 109 - StO 241

OFD Hannover - Verfügung vom 08.11.2005 (S 2742 - 109 - StO 241) - DRsp Nr. 2008/89525

OFD Hannover, Verfügung vom 08.11.2005 - Aktenzeichen S 2742 - 109 - StO 241

DRsp Nr. 2008/89525

allgemeine Vorschriften: Bemessung der verdeckten Gewinnausschüttung bei privater Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter oder einer ihm nahe stehenden Person

Der Wert einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form einer Nutzungsüberlassung bestimmt sich nach der erzielbaren Vergütung (H 37 (Nutzungsüberlassungen) KStH 2004). Die in § 8 Abs. 3 KStG enthaltenen Regelungen über verdeckte Gewinnausschüttungen gehen den Regelungen über die Bewertung der Entnahmen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG vor, vgl. den BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1987 - GrS 2/86 (BStBl 1998 II S. 348 unter C I 3a). Eine Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung mit den pauschalierten Selbstkosten i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ff. EStG (1 v. H.-Regelung, Fahrtenbuch) kommt danach grundsätzlich nicht in Betracht, vgl. das BFH-Urteil 23. Februar 2005 - I R 70/04 (GmbHR S. 775).

Es ist jedoch aus Gründen der Praktikabilität vertretbar, den Wert der verdeckten Gewinnausschüttung in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ff. EStG zu ermitteln. Damit wird insbesondere den Schwierigkeiten Rechnung getragen, eine erzielbare Vergütung im Sinne des H 37 (Nutzungsüberlassungen) KStH 2004 zu ermitteln. Nur in begründeten Einzelfällen können auch davon abweichende Schätzungen zugelassen werden.