Der Wert einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form einer Nutzungsüberlassung bestimmt sich nach der erzielbaren Vergütung (H 37 (Nutzungsüberlassungen) KStH 2004). Die in § 8 Abs. 3 KStG enthaltenen Regelungen über verdeckte Gewinnausschüttungen gehen den Regelungen über die Bewertung der Entnahmen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG vor, vgl. den BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1987 - GrS 2/86 (BStBl 1998 II S. 348 unter C I 3a). Eine Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung mit den pauschalierten Selbstkosten i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ff. EStG (1 v. H.-Regelung, Fahrtenbuch) kommt danach grundsätzlich nicht in Betracht, vgl. das BFH-Urteil 23. Februar 2005 - I R 70/04 (GmbHR S. 775).
Es ist jedoch aus Gründen der Praktikabilität vertretbar, den Wert der verdeckten Gewinnausschüttung in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ff. EStG zu ermitteln. Damit wird insbesondere den Schwierigkeiten Rechnung getragen, eine erzielbare Vergütung im Sinne des H 37 (Nutzungsüberlassungen) KStH 2004 zu ermitteln. Nur in begründeten Einzelfällen können auch davon abweichende Schätzungen zugelassen werden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|