OFD Hannover - Verfügung vom 09.03.2005
S 2742 - 117 - StO 241

OFD Hannover - Verfügung vom 09.03.2005 (S 2742 - 117 - StO 241) - DRsp Nr. 2008/88737

OFD Hannover, Verfügung vom 09.03.2005 - Aktenzeichen S 2742 - 117 - StO 241

DRsp Nr. 2008/88737

allgemeine Vorschriften: Steuerliche Behandlung von Pensionszusagen gegenüber beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Kriterium Finanzierbarkeit); BMF-Schreiben vom 14. Mai 1999 (BStBl 1999 I S. 512)

Das BMF-Schreiben vom 14. Mai 1999 setzt für die betriebliche Veranlassung einer Pensionsverpflichtung u. a. voraus, dass die Zusage finanzierbar ist (Abschn. 32 Abs. 1 Satz 3 KStR 1995). Nach R 38 Satz 6 KStR 2004 sind bei der Frage, ob und inwieweit die Pensionsverpflichtung auf einer verdeckten Gewinnausschüttung beruht, insbesondere die Aspekte Ernsthaftigkeit, Erdienbarkeit und Angemessenheit zu prüfen.

Aus dem Fehlen des Aspekts Finanzierbarkeit in R 38 Satz 6 KStR 2004 kann nicht geschlossen werden, dass auf eine Prüfung der Finanzierbarkeit der Pensionsverpflichtung künftig verzichtet werden kann. Die Finanzierbarkeit ist lediglich als selbstständiges Merkmal entfallen. Sie ist weiterhin bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit als Untermerkmal einzubeziehen.

Die OFD bittet bis zum Ergehen anders lautender Weisungen, die Finanzierbarkeit von Pensionsverpflichtungen in allen offenen Fällen unter Beachtung der Rechtsgrundsätze in den - noch nicht amtlich veröffentlichten - BFH-Urteilen vom

  • 8. November 2000 - I R 70/99 (JURIS DokNr. STRE200110094),

  • 20. Dezember 2000 - I R 15/00 (JURIS DokNr. STRE200110134)