OFD Hannover - Verfügung vom 09.04.2008
S 7100 - 441 - StO 171

OFD Hannover - Verfügung vom 09.04.2008 (S 7100 - 441 - StO 171) - DRsp Nr. 2008/92507

OFD Hannover, Verfügung vom 09.04.2008 - Aktenzeichen S 7100 - 441 - StO 171

DRsp Nr. 2008/92507

Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger, Leistung bei Abgabe von Speisen und Getränken

1. Allgemeines

Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 ist § 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 UStG aufgehoben worden. Die dort enthaltene Definition der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als sonstige Leistung war nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH nicht in vollem Umfang gemeinschaftsrechtskonform. Die Mehrwertsteuer-System-Richtlinie kennt die bisher im deutschen Gesetz genannten Abgrenzungskriterien nicht. Die Frage, ob die Abgabe von Speisen und Getränken eine Lieferung oder sonstige Leistung ist, stellt sich nach Aufhebung von § 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 UStG jedoch weiterhin. Die Abgrenzung ist nunmehr nach den für alle einheitlichen Leistungen geltenen Grundsätzen vorzunehmen. Überwiegen die Elemente einer Lieferung, handelt es sich insgesamt um eine Lieferung. Überwiegen die Elemente einer sonstigen Leistung, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor.

2. Abgrenzungskriterien

Der BFH hat in mehreren Urteilen aus 2006 Abgrenzungskriterien dargelegt. Die Urteile sind im BStBl II veröffentlicht und bilden damit die Verwaltungsauffassung. Soweit Abschnitt 25a UStR 2008 diesen Urteilen widerspricht, ist er nicht anzuwenden.

BFH-Urteil vom 10. August 2006, V R 38/05, BStBl 2007 II S. 482