OFD Hannover - Verfügung vom 09.07.1999
S 7300

OFD Hannover - Verfügung vom 09.07.1999 (S 7300) - DRsp Nr. 2008/86707

OFD Hannover, Verfügung vom 09.07.1999 - Aktenzeichen S 7300

DRsp Nr. 2008/86707

§ 15 UStG Abzug einer in der Rechnung zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer

1. Nach dem Urt. des BFH v. 2.4.1998, BStBl 1998 II S. 695, sind bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur die Steuerbeträge als Vorsteuer abziehbar, die für den berechneten Umsatz geschuldet werden (vgl. Abschn. 17 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie). Entgegen Abschn. 192 Abs. 6 S. 2, Abschn. 7 S. 1 und Abs. 9 S. 3 UStR 1996 ist damit ein Vorsteuerabzug nicht (mehr) zulässig, soweit der leistende Unternehmer die in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbeträge nach § 14 Abs. 2 oder 3 UStG schuldet, z. B. bei

  • der gesonderten Berechnung von USt für eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG),

  • der gesonderten Berechnung von USt für einen nichtsteuerbaren Umsatz im Ausland,

  • der gesonderten Berechnung von USt für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung (§ 6 UStG) oder eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG),

  • der gesonderten Berechnung von USt zum Regelsteuersatz für einen Umsatz, der dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG unterliegt,

  • der gesonderten Berechnung von USt zum Regelsteuersatz für einen Umsatz, der der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 UStG unterliegt,

  • der gesonderten Berechnung von USt durch einen Kleinunternehmer i. S. von § 19 Abs. 1 UStG.