OFD Hannover - Verfügung vom 09.12.2005
S 2742 - 107 - StO 241

OFD Hannover - Verfügung vom 09.12.2005 (S 2742 - 107 - StO 241) - DRsp Nr. 2008/89568

OFD Hannover, Verfügung vom 09.12.2005 - Aktenzeichen S 2742 - 107 - StO 241

DRsp Nr. 2008/89568

allgemeine Vorschriften: Vergütungen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit an Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Zahlung einer Überstundenvergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer ist eine verdeckte Gewinnausschüttung, da die gesonderte Vergütung von Überstunden nicht dem entspricht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde (BMF-Schreiben vom 28. September 1998 - S 2742, BStBl 1998 I S. 1194 und H 36 (Überstundenvergütung, Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge) KStH 2004).

Mit BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 - I R 111/03, BStBl 2005 II S. 307, wurde in einem besonders gelagerten Einzelfall entschieden, dass die Zahlungen von Sonn- und Feiertagszuschlägen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ausnahmsweise keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, wenn überzeugende betriebliche Gründe vorliegen, die geeignet sind, die Vermutung einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung zu entkräften. Dies ist dann der Fall, wenn eine solche Vereinbarung auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen abgeschlossen ist.