OFD Hannover - Verfügung vom 10.03.1999
G 1400

OFD Hannover - Verfügung vom 10.03.1999 (G 1400) - DRsp Nr. 2008/84459

OFD Hannover, Verfügung vom 10.03.1999 - Aktenzeichen G 1400

DRsp Nr. 2008/84459

§ 15 EStG Abgrenzung der gewerblichen von der nichtselbständigen Tätigkeit bei Versicherungsvertretern

Einige Versicherungsunternehmen haben mit ihren Versicherungsvertretern, insbesondere Generalvertretern, Arbeitsverträge abgeschlossen. Die Versicherungsvertreter erklären dementsprechend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Für die Frage, ob ein Stpfl. selbständig (gewerblich) oder nichtselbständig tätig ist, kommt es nicht allein auf die vertragliche Bezeichnung, die Art der Tätigkeit oder die Form der Entlohnung an. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Es müssen die für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen werden; die gewichtigeren Merkmale sind dann für die Gesamtbeurteilung maßgebend (H 134 - Gesamtbeurteilung - EStH 1997).

Das NdSächs. FG hat die Einkünfte des Generalvertreters (Klägers - Kl) eines Versicherungsunternehmens in folgendem Fall als solche aus Gewerbebetrieb beurteilt (Urt. v. 28.5.1998 EFG 1999 S. 130):

Den als Bruttoarbeitslohn geltend gemachten Provisionseinnahmen von 253 575 DM standen folgende unstreitige Aufwendungen gegenüber:

Provisionsabgaben 8 641 DM
Büroraum im Einfamilienhaus 654 DM
angemietetes Büro 11 349 DM
Löhne 13 688 DM
Werbekosten 4 811 DM
Bewirtungskosten 1 831 DM
Bürobedarf 1 134 DM
Porto/Telefon 1 481 DM
Kfz-Kosten 12 339 DM
sonstige Kosten