OFD Hannover - Verfügung vom 10.03.1999
S 2729

OFD Hannover - Verfügung vom 10.03.1999 (S 2729) - DRsp Nr. 2008/83902

OFD Hannover, Verfügung vom 10.03.1999 - Aktenzeichen S 2729

DRsp Nr. 2008/83902

§ 64 AO Zuordnung von Ausgaben

Bei kleinen steuerbegünstigten Körperschaften kommt der Zuordnung der Ausgaben zu den verschiedenen Tätigkeitsbereichen im Hinblick auf die Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO und der Möglichkeit der Vorsteuerpauschalierung nach § 23a UStG i. d. R. steuerlich keine Bedeutung bei. Bei diesen Körperschaften kann deshalb auf eine Prüfung der richtigen Zuordnung der Ausgaben verzichtet werden. Ergeben sich jedoch bei überschlägiger Prüfung der Aufzeichnungen in stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Dauerverluste, sind die Ausgaben den Tätigkeitsbereichen zuzuordnen. Wegen der Beurteilung von Verlusten aus stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben vgl. Anwendungserlaß zur AO zu § 64 Abs. 2 AO (KSt-Kartei, § 5 KStG Karte H 14) sowie den Erl. des FinMin Niedersachsen v. 19.10.1998 S 0174 (KSt-Kartei, § 5 KStG Karte H 7.4).

Bei den übrigen Körperschaften ist die Zuordnung der Ausgaben zu den verschiedenen Tätigkeitsbereichen unter Beachtung der Grundsätze des BFH-Urt. v. 27.3.1991 (BStBl 1992 II S. 103 = DB 1991 S. 2117) zu prüfen.