OFD Hannover - Verfügung vom 10.07.2008
S 0123 - 3 - StO 142

OFD Hannover - Verfügung vom 10.07.2008 (S 0123 - 3 - StO 142) - DRsp Nr. 2008/92765

OFD Hannover, Verfügung vom 10.07.2008 - Aktenzeichen S 0123 - 3 - StO 142

DRsp Nr. 2008/92765

Örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer; AO-Kartei

1. Grundsätzliches

Gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) in der durch Art. 8 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001 -) vom 20. Dezember 2001 (BGBl 2001, I S. 3794) geänderten Fassung kann das Bundesministerium der Finanzen zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO haben, die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt (FA) für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.

Aufgrund dieser Ermächtigung wurde die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) erlassen. Durch die Zuständigkeitskonzentration soll die bessere steuerliche Erfassung der Unternehmer sichergestellt werden, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben.

Nach § 1 der UStZustV (zuletzt geändert durch Art. 9 Jahressteuergesetz 2007 (BGBl. 2006, I S. 2901)) sind für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer folgende FÄ örtlich zentral zuständig:

Unternehmer ansässig in örtlich zuständiges FA
Belgien Trier
Bulgarien Neuwied
Dänemark Flensburg
Estland Rostock
Finnland Bremen-Mitte
Frankreich Offenburg
Griechenland Berlin Neukölln