OFD Hannover - Verfügung vom 10.09.2008
S 0132 - 1 - StO 142

OFD Hannover - Verfügung vom 10.09.2008 (S 0132 - 1 - StO 142) - DRsp Nr. 2008/92862

OFD Hannover, Verfügung vom 10.09.2008 - Aktenzeichen S 0132 - 1 - StO 142

DRsp Nr. 2008/92862

Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs (§ 31a AO)

1 Allgemeines

Zur wirksamen Bekämpfung der sozial- und wirtschaftspolitisch schädlichen Auswirkungen der illegalen Beschäftigung und der Schwarzarbeit in ihren verschiedenen Erscheinungsformen sind u. a. eine verstärkte Zusammenarbeit sowie erweiterte Auskunfts- und Unterrichtungspflichten zwischen den Behörden vorgesehen. Diesem Zweck dient auch § 31a AO.

Das Steuergeheimnis wird gegenüber den zuständigen Stellen nicht verletzt, weil § 31a AO ausdrücklich eine Ausnahme vom Schutz des Steuergeheimnisses vorsieht. § 31a AO ist Gesetz i. S. von § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO.

Die zuständigen Anfragestellen haben zu versichern, dass die Mitteilung der Verhältnisse für ein Verfahren i. S. d. Abs. 1 erforderlich ist (AEAO zu § 31a Nr. 1).

§ 31a Abs. 2 Satz 1 AO verpflichtetdie Finanzbehörden, in den in Abs. 1 genannten Fällen die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse der Betroffenen zu offenbaren. Der einer Mitteilungspflicht entgegenstehende unverhältnismäßige Aufwand i. S. d. § 31a Abs. 2 Satz 3 AO ist nur ausnahmsweise anzunehmen.