OFD Hannover - Verfügung vom 11.04.2003
S 2256 - 78 - StH 215

OFD Hannover - Verfügung vom 11.04.2003 (S 2256 - 78 - StH 215) - DRsp Nr. 2008/83158

OFD Hannover, Verfügung vom 11.04.2003 - Aktenzeichen S 2256 - 78 - StH 215

DRsp Nr. 2008/83158

Besteuerung von Spekulationsgewinnen (privaten Veräußerungsgewinnen) aus Wertpapiergeschäften

Verfügung vom 22. Oktober 2002 - Az. w. o. -

Der BFH hat in dem Revisionsverfahren - IX R 62/99 - beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 23 Abs. 1 Nr. 1b EStG (a. F.) mit dem Grundgesetz vereinbar ist, da die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt werde.

Aussetzung der Vollziehung ist nach der Bezugsverfügung nicht zu gewähren. Zwischenzeitlich liegen Beschlüsse mehrerer Finanzgerichte vor, in denen zwar stets das Vorliegen „ernstlicher Zweifel” bejaht wird, aber unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob wegen Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines besonderen berechtigten Interesses des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung zu bewilligen bzw. abzulehnen ist. Gegen den ablehnenden Beschluss des FG Düsseldorf (vom 13. Dezember 2002 - 18 V 2497/02 A -) wurde Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: IX B 16/03).

Die OFD bittet in bei den Finanzgerichten anhängigen Verfahren wegen Gewährung von Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 FGO vorsorglich - für den Fall der Stattgabe - die Zulassung der Beschwerde (§ 128 Abs. 3 FGO) zu beantragen.